Master Service Agreement (nachfolgend „MSA" genannt)
Zwischen
Pult GmbH Schulterblatt 2520357 Hamburg(nachfolgend „PULT" genannt)
und
(nachfolgend „Vertragspartnerin" genannt)wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
PULT entwickelt und vertreibt „PULT" als webbasierte Softwarelösung für hybride Arbeitsplätze. Das Programm ermöglicht etwa Arbeitsplatz- und Raumbuchung sowie deren Analyse, Besuchermanagement sowie die Verwaltung von Veranstaltungen und Parkplätzen. PULT kann zudem mit verschiedenen Tools verbunden werden. PULT stellt der Vertragspartnerin die Software („Software") als Cloud-Lösung (Software as a Service; SaaS) über app.pult.com zur Miete zur Verfügung. Die Vertragspartnerin möchte die Software nutzen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt. Die Präambel gilt als Vertragsbestandteil.
1. Gegenstand des Vertrages, Vertragsstruktur und Geltungsbereich
Das vertragliche Verhältnis der Parteien ist in folgenden Dokumenten geregelt:
- Auftragsverarbeitungsvertrag
- Order Form
- die übrigen Regelungen dieses MSA
Bei Widersprüchen zwischen den vorbezeichneten Dokumenten gilt das jeweils voranstehende vorrangig. Sämtliche Abschnitte sind Teil des Vertrages.
2. Begriffsbestimmungen
„MSA" meint dieses Master Service Agreement zwischen PULT und der Vertragspartnerin, nach welchem PULT seine Software gegenüber der Vertragspartnerin bereitstellt.
„Parteien" meint die gemeinsame Bezeichnung von PULT und der Vertragspartnerin.
3. Leistungen von PULT
3.1 Bereitstellung der Software
PULT stellt der Vertragspartnerin zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Die Nutzungsanforderungen und der Umfang der von PULT bereitzustellenden Leistungen ergibt sich aus dem Order Form.
Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat die Vertragspartnerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von PULT bereitzustellenden Leistungen. Die Vertragspartnerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.
Betrieb und Wartung der Software obliegen PULT. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von PULT.
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 99% im Monatsmittel. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von PULT liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch die Vertragspartnerin). PULT wird die Vertragspartnerin nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es PULT ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.
PULT führt täglich Datensicherungen der Software sowie der von der Vertragspartnerin hinterlegten Daten durch, die mindestens neunzig (90) Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.
PULT stellt der Vertragspartnerin eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in deutscher sowie englischer Sprache online unter https://help.pult.com/?lang=de zum Abruf zur Verfügung. Die Vertragspartnerin ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.
PULT ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Für Subunternehmer, welche personenbezogene Daten verarbeiten, gelten zusätzlich die Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrages.
Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Order Form und der Dokumentation. Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die in der Dokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht dokumentationsgerecht verhält und die Nutzung des Programms dadurch verhindert oder beeinträchtigt wird. Sonstige Funktionsbeeinträchtigungen sind keine Fehler, sondern programmtypische Eigenschaften.
PULT behält sich das Recht vor, den Umfang kostenlos erbrachter (Zusatz-)Leistungen nach billigem Ermessen zu ändern, insbesondere Features hinzuzufügen oder zu entfernen, sofern
- die Kernfunktionalität der Software gemäß dem geltenden Order Form und der Dokumentation unverändert bleibt;
- die Änderung die Nutzung der vertraglich geschuldeten Hauptleistung nicht erheblich beeinträchtigt,
- der Kunde im Voraus zu einer Leistungsänderung mit einer angemessenen Frist, in der Regel zwei (2) Wochen, über die Leistungsänderung in Textform informiert wird.
Das vorbezeichnete Recht erstreckt sich nicht auf die im Order Form spezifizierten vergüteten Leistungen durch PULT.
3.2 Wartung
Wartungsleistungen werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Dienstleistungen erbracht. Die Wartung umfasst:
- Email-Support bei Fragen zur Bedienung und Anwendung der Software werktags in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr am Sitz von PULT
- die Wartung der Lizenz-Software im Rahmen ihrer in der Dokumentation beschriebenen Funktionen
- alle Updates der Software.
Supportanfragen sind an support@pult.com oder über die Support Chat-funktion der Software einzureichen.
Explizit nicht enthalten ist die Wartung der folgenden Leistungen:
- Spezifische Anpassungen für die Vertragspartnerin
- Integration in die Systemumgebung der Vertragspartnerin
- Wartung von Datenverarbeitungseinheiten und Erstellung oder Überlassung von Programmen
- Änderung programmeigener Eigenschaften
- Leistungen außerhalb der unter Ziffer 3.2.1 bezeichneten gewöhnlichen Arbeitszeit, die zugleich als Wartungsbereitschaftszeit anzusehen ist. Dies gilt nur für Leistungen, die von der Vertragspartnerin explizit gefordert werden.
3.3 Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen
Jegliche von PULT an der Software und der Dokumentation vorgenommenen Änderungen, Neuauflagen, Updates, und Patches sowie sonstige Arbeitsergebnisse von PULT unterliegen auch diesem MSA.
PULT ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von PULT eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. PULT ist dann aber berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt PULT ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten.
Durch die Vergütung nicht abgegolten sind Wartungsleistungen im Sinne der Ziffer 3.2 für die Software, die durch Fehlnutzungen der Vertragspartnerin entstehen. Dies betrifft insbesondere die Nichteinhaltung der in der Dokumentation enthaltenen Anweisungen, andere Formen der Fehlbedienung oder durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Programme oder der Träger, auf denen sie aufgezeichnet sind, notwendig werden. Derartige Wartungsleistungen werden als Zusatzleistungen nach Ziffer 3.3.4 vergütet.
Soweit PULT Leistungen auf Anregung der Vertragspartnerin erbringt, erfolgt dies ausschließlich auf Dienstleistungsbasis und bei gesonderter Vergütung. Die ausschließlichen Rechte an sämtlichen solchen Änderungen und Anpassungen liegen bei PULT. Der Vertragspartnerin werden Nutzungsrechte an solchen Änderungen und Anpassungen ausschließlich in dem in Ziffer 4 beschriebenen Umfang eingeräumt.
3.3.5 Zumutbare und unwesentliche Änderungen
PULT ist berechtigt, in dem für die Vertragspartnerin zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von PULT zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von PULT vorliegen,
- die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
- die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
- ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen der Vertragspartnerin die betreffende Änderung für die Vertragspartnerin zumutbar ist.
Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der Software oder der von PULT zu erbringenden Leistungen, wird PULT die Vertragspartnerin über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.
3.3.6 Sonstige Änderungen
PULT ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffer 3.3.5 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. Sollte das der Fall sein, hat die Vertragspartnerin das Recht, innerhalb von vier (4) Wochen zu erklären, ob sie die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert die Vertragspartnerin sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Widerspricht die Vertragspartnerin den Änderungen fristgemäß, muss PULT die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen erbringen.
Soweit PULT im Auftrag der Vertragspartnerin Änderungen an der Software und Anpassungen vornimmt, gilt Dienstleistungsrecht.
4. Nutzungsrechte
Mit Vertragsbeginn räumt PULT der Vertragspartnerin das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß im Wege des Webzugriffs zu nutzen. Nutzen im Sinne dieses MSA ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software zum Zwecke ihrer Ausführung.
Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist das Nutzungsrecht nicht unterlizenzierbar und der Vertragspartnerin eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte der Vertragspartnerin bleiben unberührt.
PULT verwendet Open Source Software. PULT hat an Open Source Software keine ausschließlichen Rechte. PULT räumt an Open Source Software keine über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehenden Nutzungsrechte ein. Über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende Nutzungsrechte an Open Source Software kann die Vertragspartnerin direkt von dem jeweiligen Lizenzgeber unter den anwendbaren Lizenzbedingungen erwerben.
5. Mitwirkung, Zugang und Datensicherheit
Als wesentliche Vertragspflichten muss die Vertragspartnerin alle Informationen feststellen und übermitteln, die PULT benötigt, um die eigene Leistung vertragsgerecht erbringen zu können. Dies umfasst insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
- Bereitstellung von Systemprotokollen und anderen zur Veranschaulichung des Fehlers geeignete Unterlagen
- Fehlerbeschreibungen in dem von PULT zur Verfügung gestellten Ticketsystem und Schaffung von Wartungsvoraussetzungen
- Unterstützung bei der Suche nach den Fehlerursachen, Einhaltung der von der Vertragspartnerin übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung
- Sicherstellung, dass die von der Vertragspartnerin eingesetzten Server- und Netzwerksicherheitsvorkehrungen den Zugang zur von PULT angebotenen Software nicht einschränken
- Benennung einer Ansprechperson, die zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit PULT bevollmächtigt ist
- Verpflichtung, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und PULT Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen der Vertragspartnerin
PULT ist von ihren Leistungspflichten befreit, solange die Vertragspartnerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Die Vertragspartnerin ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Die Vertragspartnerin hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Die Vertragspartnerin verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und PULT unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.
Die Vertragspartnerin wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung sie nicht berechtigt ist. Die Vertragspartnerin wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionelle und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Die Vertragspartnerin wird dafür Sorge tragen, dass ihre über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computer-Programmen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass sie keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Vertragspartnerinnen oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von PULT zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.
Die Vertragspartnerin hat ihre im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an PULT übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 6.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihr dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen der Vertragspartnerin als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die die Vertragspartnerin auf der von PULT bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Die Vertragspartnerin wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer 5.4 beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung die Vertragspartnerin gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.
Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt der Vertragspartnerin. Sofern PULT der Vertragspartnerin innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die die Vertragspartnerin bei ihrer unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien die Vertragspartnerin nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.
6. Inhalte, Nutzung der Software, Sperrung und Auditrecht
Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch die Vertragspartnerin an PULT übermittelt oder innerhalb der Software oder der von PULT bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („Inhalte") verbleiben bei der Vertragspartnerin bzw. den jeweiligen Inhabern. Die Vertragspartnerin räumt PULT an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit der Vertragspartnerin erforderlich ist. PULT ist insbesondere dazu berechtigt, die Daten zu Zwecken des Betriebs der Software sowie der Datensicherung zu vervielfältigen und an ihre Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
Die Vertragspartnerin gewährleistet, dass die von ihr hochgeladenen oder gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („Verbotene Inhalte") und von PULT für die in Ziffer 6.1 beschriebenen Zwecke verwendet werden dürfen.
PULT ist berechtigt, Verbotene Inhalte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn PULT hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.
Die Vertragspartnerin gewährleistet, dass sie bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird die Vertragspartnerin die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.
PULT ist berechtigt, den Zugang der Vertragspartnerin zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten der Vertragspartnerin missbraucht wurden oder werden, oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden, oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden
- Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der der Vertragspartnerin bereitgestellten Software verschafft haben
- die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist
- PULT gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist
- die Vertragspartnerin verbotene Inhalte in der Software hochlädt oder die Vertragspartnerin falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen PULT und der Vertragspartnerin nicht mehr möglich ist; oder
- die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für PULT, die Vertragspartnerin oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern
PULT soll der Vertragspartnerin die Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens einen (1) Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen und der Vertragspartnerin die Äußerung zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. PULT entsperrt die Nutzung der Software durch die Vertragspartnerin, wenn der Grund für die Sperrung weggefallen ist.
PULT hat jederzeit das Recht den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob die Vertragspartnerin das Programm im Rahmen der von ihr erworbenen Lizenzen nutzt. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl, hat PULT das Recht der Vertragspartnerin diese zusätzlich in Anspruch genommenen Lizenzen in Rechnung zu stellen oder zusätzliche Lizenzen zu löschen. Für zusätzlich in Anspruch genommene Lizenzen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags.
7. Freistellung
Die Vertragspartnerin stellt PULT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch die Vertragspartnerin oder wegen Verwendung der von der Vertragspartnerin eingebrachten Inhalte durch PULT gegenüber PULT geltend machen.
PULT wird die Vertragspartnerin unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird PULT die Verteidigung entweder der Vertragspartnerin überlassen oder in Absprache mit dieser vornehmen. Insbesondere wird PULT von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit der Vertragspartnerin weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit die Vertragspartnerin sie zu vertreten hat.
8. Vergütung und Fälligkeit
Die Vertragspartnerin zahlt für die Nutzung der Software an PULT das im Order Form vereinbarte Vergütung.
Die Abrechnung erfolgt wie im Order Form vereinbart. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rechnung bei der Vertragspartnerin fällig.
Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).
Leistungen von PULT, die nicht durch die vorstehende Vergütung abgegolten sind (Zusatzleistungen), werden bei Bedarf in einem separaten Vertrag definiert und unterliegen einer gesonderten Vergütungsregelung.
Soweit nicht im Order Form ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt die von der Vertragspartnerin nach Ziff. 8.1 zu zahlende Vergütung nur für die im Order Form spezifizierte Anzahl an Nutzern der Software.
Die Vertragspartnerin ist berechtigt, über das Admin Dashboard in der Software zusätzliche Nutzer zu aktivieren, die über die im Order Form festgelegte Anzahl hinausgehen („zusätzliche Nutzer"). Sofern im Order Form nichts Abweichendes vereinbart ist, erhöht sich die von der Vertragspartnerin gemäß Ziff. 8.1 zu zahlende Vergütung anteilig entsprechend dem Verhältnis der zusätzlichen Nutzer zur im Order Form festgelegten Nutzeranzahl.
PULT ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit einer Ankündigung mindestens in Textform von 3 Monaten zum geplanten Änderungszeitpunkt unter Angabe der Höhe der Anpassung nach den Regeln dieser Ziffer 8.7 zu ändern. Änderungen können Preiserhöhungen und Preissenkungen sein.
Eine Änderung der Vergütung darf grundsätzlich nicht früher als 5 Monate nach dem Vertragsschluss und nur höchstens einmal pro Kalenderjahr erfolgen.
PULT wird die vereinbarte Vergütung nur ändern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen von PULT haben sich infolge einer Veränderung von Lohn-, Material-, Energie-, Entwicklungs- oder Infrastruktur-Kosten derart geändert haben, dass die Vertragsparteien eine Anpassung des bestehenden Vergütungsniveaus um mindestens 5% vornehmen würden, wenn der bestehende Vertrag neu abgeschlossen werden würde.
- PULT teilt der Vertragspartnerin auf deren schriftliche Anfrage Informationen, Belege und Dokumentationen mit, aus welchen sich die Notwendigkeit der Preisanpassung für PULT ergeben hat, um der Vertragspartnerin eine Überprüfung zu ermöglichen.
- Kostenmindernde Faktoren werden von PULT im Falle von durch PULT initiierten Preisänderungen berücksichtigt.
Kündigt PULT eine Änderung der Vergütung nach dieser Ziffer 8.7 an, ist die Vertragspartnerin innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung berechtigt den Vertrag außerordentlich zum angekündigten Änderungszeitpunkt durch schriftliche, empfangsbedürftige Erklärung zu kündigen.
9. Laufzeit und Kündigung
Die Vertragslaufzeit ist im Order Form definiert.
Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt zu jedem Zeitpunkt unberührt. Für PULT liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
- Die Vertragspartnerin nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß das vereinbarte Entgelt zahlt;
- die Vertragspartnerin wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch PULT verbotene Inhalte mit der Software hochlädt;
- die Vertragspartnerin schuldhaft gegen ihre Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 13 verstößt;
- Die Vertragspartnerin gemäß Ziffer 3.3.6 fristgemäß Widerspruch gegen Änderungen am Funktionsumfang einlegt.
Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird PULT sämtliche Inhalte der Vertragspartnerin löschen, soweit und so schnell dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In diesem Fall gilt der AVV für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. PULT ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn PULT hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.
10. Vorauszahlungen
Vorab durch die Vertragspartnerin gezahlte Beträge sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere bei Nichtnutzung oder nur teilweiser Nutzung der Software, freiwilliger vorzeitiger Vertragsbeendigung (sofern vertraglich möglich) oder Beendigung einzelner Module durch die Vertragspartnerin, Reduzierung der Anzahl gebuchter Nutzer/Lizenzen innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit. Entsprechende Anpassungen wirken erst zum Beginn des nächsten im Order Form bestimmten Abrechnungszeitraums.
Kündigt PULT aus wichtigem Grund aufgrund eines von der Vertragspartnerin zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens, bleiben bereits geleistete Zahlungen für den laufenden Abrechnungszeitraum einbehalten; weitergehende Rechte von PULT bleiben unberührt. Kündigt die Vertragspartnerin aus einem wichtigen Grund, den PULT zu vertreten hat, erstattet PULT etwaige im Voraus gezahlte Entgelte anteilig für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung.
11. Gewährleistung
Für kostenlose Leistungen leistet PULT Gewähr ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen leistet PULT für Mängel bei der Bereitstellung der Software Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Mängel sind Abweichungen von dem vereinbarten Funktionsumfang der Software, die sich nicht nur unerheblich auswirken. Die vereinbarte und nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit des Lizenzmaterials ergibt sich aus der an die Vertragspartnerin übergebenen Dokumentation sowie dem Order Form.
Die Vertragspartnerin wird PULT auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Sie hat für die Mängelanzeige eine Fehlerdokumentation nach den Vorgaben von PULT zu erstellen und PULT via support@pult.com oder über die Support Chatfunktion der Software zu übergeben. Die Mängelanzeige muss alle der Vertragspartnerin vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch PULT erforderlich sind. Sachmängelansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn der Mangel nicht spätestens zwölf (12) Monate nach der Bereitstellung bei PULT angezeigt wurde. Weiterhin wird die Vertragspartnerin PULT bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.
Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die PULT zu vertreten hat, auch innerhalb der gemäß Ziffer 4.2 anwendbaren Fristen fehl, kann die Vertragspartnerin das vereinbarte Entgelt sofern es sich um Fehler der Klassen A und B handelt um einen angemessenen Betrag mindern. Der Minderungsanspruch beschränkt sich auf 50% der gemäß dem Order Form vereinbarten Lizenzgebühr für die Dauer des Verzuges von PULT mit der Mängelbeseitigung.
Erreicht die Minderung den nach Ziffer 11.4 genannten Höchstbetrag in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten, kann die Vertragspartnerin den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
Beim Einsatz von Software Dritter, die PULT zur Nutzung durch die Vertragspartnerin lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen die Vertragspartnerin aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.
Die Sachmängelansprüche entfallen, wenn die Software nicht den in der Dokumentation ausgewiesenen Einsatzbedingungen entsprechend eingesetzt wird.
Für die von der Vertragspartnerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 12. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Ansprüche nach § 536a BGB, insbesondere die verschuldensunabhängige Garantiehaftung und das Selbstvornahmerecht.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.
12. Schadensersatz und Haftung
Für kostenlose Leistungen haftet PULT nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet PULT nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
PULT haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet PULT bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich die Vertragspartnerin deswegen regelmäßig verlassen darf.
PULT haftet im Fall von Ziffer 12.3 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Datenverlust.
Die Haftung gemäß der Ziffer 12.3 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 6.1) sind im Fall von Ziffer 12.3 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch die Vertragspartnerin angefallen wäre.
Die Vertragspartnerin ist allein dafür verantwortlich, wie sie die Software von PULT einsetzt. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, eine Nutzung zu Zwecken des Anwesenheits- oder Verhaltensmonitorings von Mitarbeitenden oder sonstigen Personen. Die Vertragspartnerin stellt sicher, dass jede Nutzung der Software im Einklang mit dem jeweils anwendbaren Recht (einschließlich Arbeitsrecht und Datenschutzrecht), mit etwaigen kollektivrechtlichen Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarungen) sowie mit internen Richtlinien der Vertragspartnerin steht. PULT schuldet keine Prüfung der Zulässigkeit der konkreten Nutzung durch die Vertragspartnerin und übernimmt hierfür keine rechtliche Verantwortung.
Der Schadensbetrag ist der Höhe nach begrenzt durch das Entgelt, das die Vertragspartnerin für die Nutzungsüberlassung der Lizenzgegenstände an PULT gezahlt hat.
Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von PULT entsprechend. Eine Haftung PULTs für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter entstehen, ist ausgeschlossen.
Eine etwaige Haftung von PULT für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Eine weitergehende Haftung von PULT ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.
13. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen") der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieses Vertrags gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.
Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von PULT insbesondere die Software sowie sämtliche Technologien von PULT, Auskünfte, die PULT über die Software zum Beispiel im Rahmen der IT-Prüfung oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag und die vereinbarten Konditionen.
Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.
Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei (3) Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von PULT unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. PULT kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von der Vertragspartnerin schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.
Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
14. Datenschutz und KI-Verordnung
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen und sonstigen Gesetze einhalten. Es gelten die jeweils aus der KI-Verordnung resultierenden Verpflichtungen, wie Anbieter- und Betreiberverpflichtungen, die beide Parteien treffen können.
15. Änderungen des Vertrages
PULT kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 15 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt
- zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung,
- zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen,
- zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von PULT,
- zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder
- zugunsten der Vertragspartnerin.
Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen PULT und der Vertragspartnerin nicht zu Lasten der Vertragspartnerin verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert PULT die Vertragspartnerin mindestens vier (4) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Die Vertragspartnerin kann der Anpassung widersprechen. Tut sie dies nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt ihre Zustimmung zur Anpassung als erteilt. PULT wird die Vertragspartnerin in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Vier (4)-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen ihres Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.
Die Vertragspartnerin stimmt zu, dass die von ihr benannten Systemadministratoren (Administratorkonten) im Rahmen des PULT-Systems im Namen der Vertragspartnerin rechtsverbindliche Erklärungen abgeben können, insbesondere durch Aktivierung einer entsprechenden Funktion (z.B. Kontrollkästchen oder Button) Änderungen dieses Vertrages zustimmen können. Die Vertragspartnerin stellt sicher, dass nur hierzu bevollmächtigte Personen als Systemadministratoren hinterlegt werden und dass deren Zugangsdaten vertraulich behandelt werden. Erklärungen der Systemadministratoren gelten als Erklärungen der Vertragspartnerin.
PULT ist berechtigt, die Zustimmung durch Systemadministratoren im PULT-System zu dokumentieren und zu protokollieren (z.B. durch Speicherung von Zeitstempel, Benutzerkennung und Art der Erklärung) und diese Protokolle als Nachweis für die Abgabe der entsprechenden Erklärungen zu verwenden.
16. Schlussbestimmungen
PULT ist berechtigt, den Namen und das Logo der Vertragspartnerin zu Marketingzwecken zu verwenden insbesondere als Referenz auf der Website von PULT und für sonstige Werbezwecke.
Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsdurchführung in angemessenem Umfang zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.
Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Dieser MSA geht etwaigen früheren Verträgen oder Nebenabreden zu dem Vertragsgegenstand vor.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bedürfen Änderungen dieses MSA der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Die Parteien vereinbaren, dass dieses vereinbarte Schriftformerfordernis auch dadurch gewahrt wird, dass die Parteien ihre Unterschriften wenigstens im Wege der elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) leisten, z.B. DocuSign, AdobeSign.
Die Vertragspartnerin kann gegen Forderungen von PULT nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.
Sollte eine Bestimmung dieses MSA ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung in ihr nicht enthalten sein, werden hiervon die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses MSA nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.
Ort, Datum
PULT GmbH
Ort, Datum
Vertragspartnerin